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AG Dresden, 12.12.2012 - 141 C 4810/12 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- mietrechtsiegen.de
Formularmietvertrag - Wirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Dresden, 12.12.2012 - 141 C 4810/12
- LG Dresden, 14.03.2014 - 4 S 63/13
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 14.01.2009 - VIII ZR 71/08
Wirksamkeit einer nachträglich getroffenen Vereinbarung über die Endrenovierung …
Auszug aus AG Dresden, 12.12.2012 - 141 C 4810/12
Insofern unterscheidet sich die Interessenlage der Mietvertragsparteien bei Rückgabe der Wohnung am Ende der Mietzeit auch grundlegend von dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 14.01.2009, Az. VIII ZR 71/08, zugrundeliegenden Fall, dass bei der Übergabe einer renovierten Mietsache an den Mieter im Übergabeprotokoll eine formularvertraglich vereinbarte Verpflichtung des Mieters zur renovierten Rückgabe nochmals ausdrücklich bekräftigt wird. - BGH, 20.03.2012 - VIII ZR 192/11
Wohnraummiete: Transparenz einer Formularklausel über regelmäßig erforderliche …
Auszug aus AG Dresden, 12.12.2012 - 141 C 4810/12
Weil - ausgehend von der Anmerkung von Eisenschmid vom 11.09.2012 zum Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 20.03.2012, VIII ZR 192/11, jurisPR-MietR 18/2012, Anm. 1 - in der dort kommentierten BGH-Entscheidung eine Formularklausel nicht beanstandet wurde, die eine Renovierungsverpflichtung regelmäßig vorsah, "wenn das Aussehen der Wohnräume mehr als nur unerheblich durch den Gebrauch beeinträchtigt ist", ohne dass die Entscheidung jedoch das vom Oberlandesgericht Hamm vom 14.07.2009 aufgeworfene Problem anspricht, lässt das Gericht gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1 ZPO die Berufung zu. - OLG Hamm, 14.07.2009 - 28 U 14/09
Schönheitsreparaturen; spezifizierte Leistungsaufforderung, Rückgabe der …
Auszug aus AG Dresden, 12.12.2012 - 141 C 4810/12
Denn unabhängig davon, ob der der Quotenabgeltungsklausel zugrunde gelegte Renovierungsturnus zeitgemäß ist, ist die in dieser Klausel vorgesehene Renovierungsverpflichtung der Klägerin jedenfalls deswegen gemäß § 307 BGB unwirksam, weil sie unter Zugrundelegung der gemäß § 305 c Abs. 2 BGB maßgeblichen "kundenfeindlichsten" Auslegung des Merkmals einer "mehr als nur unerheblichen" optischen Beeinträchtigung bereits bei leichten bis mittelgradigen Abnutzungsspuren einträte (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 14.07.2009, I-28 U 14/09, zitiert nach juris, Tn. 30).
- LG Dresden, 14.03.2014 - 4 S 63/13
Renovierungspflicht besteht auch bei nur leichten Abnutzungsspuren!
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12.12.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichtes Dresden, Az.: 141 C 4810/12, abgeändert und die Klage abgewiesen.das Urteil des Amtsgerichtes Dresden, Az.: 141 C 4810/12, vom 12.12.2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.